Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine offensichtlichen, für das Verwaltungsgericht beachtlichen fachlichen Bewertungsfehler seiner Prüfungsleistung erkennbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheinen dem Verwaltungsgericht die Überlegungen der Prüfungsexperten zur Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers (siehe dazu Erw. 2.2.1 vorne) schlüssig, nachvollziehbar, sachlich vertretbar und stringent. So erscheint es auch dem Verwaltungsgericht für eine genügende Bezugnahme der Unterrichtsaufgabe auf die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler kaum als ausreichend, ihre Arbeiten in einem Schulraum oder der Schulbibliothek auszustellen.