4.2. Vorauszuschicken gilt es, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen (vgl. Erw. I/6 vorne), und sich bei der Überprüfung von Examensentscheiden praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr im Normalfall nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des betroffenen Kandidaten an der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen.