Von der Erwartung abweichende, vertretbare Lösungen dürften nicht negativ bewertet werden. Dem Argument der Vorinstanz, der Einbezug der Schulbibliothek erscheine nicht als taugliches Bewertungskriterium, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die konkrete Umsetzung der Prüfungsaufgabe, mithin die Prüfungsleistung handle. Der Beschwerdeführer könne dezidiert darlegen, dass sein Vorgehen sinnvoll und vertretbar sei. Dass er hinter seiner Leistung stehe, dürfe nicht negativ bewertet werden.