pektivwechsel) sei durchaus vorhanden gewesen, jedoch von den Prüfern verkannt worden. Die vom Beschwerdeführer durchdachte und vertretbare Vorgehensweise sei entsprechend zu bewerten. Soweit die Richtigkeit und Angemessenheit von Lösungen nicht eindeutig bestimmbar seien, gebühre zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, im Gegenzug müsse dem Kandidaten auch ein Antwortspielraum zugestanden werden. Dies sei ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen. Von der Erwartung abweichende, vertretbare Lösungen dürften nicht negativ bewertet werden.