4. 4.1. In inhaltlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Bewertung seiner Prüfungsleistung hafteten zudem fachliche Fehler an, die eine Neubewertung und anschliessende Neubescheidung rechtfertigten. Das angewandte Bewertungsraster gebe lediglich die Punkte wieder, ohne die Punktevergabe zu begründen. Den Prüfer treffe die Pflicht zu einer ausgewogenen Bewertung. Er müsse sich mit aller Sorgfalt darum bemühen, die wahren Fähigkeiten und Kenntnisse des Kandidaten zuverlässig zu ermitteln und persönlich zu erfassen, um die richtige Grundlage für den Bewertungsvorgang zu schaffen.