Trotzdem gab sie in einer kurzen Eventualbegründung ihre Auffassung kund, dass die fehlende Unterschrift des Dozenten 1 (C._____) nicht zur Unverwertbarkeit des Prüfungsprotokolls führe. Die Bewertung der in Frage stehenden Prüfungsleistungen sei unzweifelhaft von beiden Dozenten gemeinsam vorgenommen worden, wobei es der üblichen Vorgehensweise entspreche, dass das Prüfungsprotokoll von derjenigen Person unterzeichnet werde, welche das Protokoll geführt habe (angefochtener Entscheid, Erw. 6.4).