3. Was das lediglich von einem Prüfungsexperten (B._____) unterzeichnete Prüfungsprotokoll (Beschwerdeantwortbeilage 9) anbelangt, erwog die Vorinstanz zwar, dass diese formelle Rüge erst in der Replik und damit verspätet erhoben worden sei. Trotzdem gab sie in einer kurzen Eventualbegründung ihre Auffassung kund, dass die fehlende Unterschrift des Dozenten 1 (C._____) nicht zur Unverwertbarkeit des Prüfungsprotokolls führe.