Aus der von der Vorinstanz gegebenen Begründung geht ohne weiteres hervor, dass sie auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung des Antwortspielraums des Beschwerdeführers ausgeht, sondern vielmehr auf die Richtigkeit der Einschätzungen der Prüfungsexperten abstellt, welche die teilweise an der Aufgabenstellung vorbeizielenden Ausführungen des Beschwerdeführers als unzureichende bzw. zu wenig kritische und fachdidaktisch angemessene Auseinandersetzung mit seinem Unterrichtsinhalt werteten. Die behördliche Begründungspflicht beinhaltet nicht, dass sich die Behörde mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-