Zusammen mit den Erläuterungen der Examinatoren verdichte sich das Prüfungsprotokoll zu einer schlüssigen und sachlich überzeugenden Qualifizierung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3). Zu den wenigen konkreten Kritikpunkten in der Beschwerde bzw. Replik des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz insoweit Stellung, als sich eine ungenügende Prüfungsleistung nicht mit einem guten Arbeitszeugnis der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers oder der Zufriedenheit der Schülerinnen und Schüler mit ihren im vom Beschwerdeführer an der Prüfung vorgestellten Unterricht angefertigten Zeichnungen widerlegen lasse (vgl. angefochtener Entscheid, Erw.