Es lägen keinerlei Hinweise auf sachfremde oder sonst wie unhaltbare Erwägungen vor. Ebenso sei der Detaillierungs- und Konkretisierungsgrad der sachverständigen Ausführungen als ausreichend zu qualifizieren, da sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken dürften. Zusammen mit den Erläuterungen der Examinatoren verdichte sich das Prüfungsprotokoll zu einer schlüssigen und sachlich überzeugenden Qualifizierung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw.