Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Gehörsverletzungen begangen haben soll. Unter Hinweis auf ihre eingeschränkte Überprüfungsbefugnis bei Prüfungsbzw. Einspracheentscheiden und den grossen Beurteilungsspielraum der Prüfungsexperten bei der fachlichen Bewertung von Prüfungsleistungen (angefochtener Entscheid, Erw. 4) beurteilte die Vorinstanz die angegebenen Gründe für die negative Bewertung der umstrittenen Prüfungsleistung als insgesamt überzeugend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es lägen keinerlei Hinweise auf sachfremde oder sonst wie unhaltbare Erwägungen vor.