lichen Punkten) erhielt, während er beim ersten Kriterium ("Fachdidaktisches Wissen und Zusammenhänge kennen, verstehen und darlegen") immerhin drei von fünf möglichen Punkten erreichte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, mit einer eigenen, abweichenden Darstellung seiner Prüfungsleistung der Einschätzung der Experten bezüglich seiner Defizite hinsichtlich der kritischen Auseinandersetzung mit Unterrichtsinhalten entgegenzutreten.