Daraus geht im Kern hervor, dass der Beschwerdeführer zwar über ein beachtliches theoretisches Wissen im Bereich der Kunstpädagogik verfügt, hingegen deutliche Defizite bei der situationsadäquaten und lernwirksamen Umsetzung von entsprechenden Theorien, Konzepten und Modellen im Unterricht, beim Diskurs über die Vorzüge und Schwächen seines Unterrichts sowie bei den Ideen für eine Verbesserung und Weiterentwicklung desselben aufweist. Diese Defizite widerspiegeln sich darin, dass der Beschwerdeführer vor allem für das zweite Kriterium der Leistungsbewertung ("Fachdidaktisches Wissen und -Phantasie") nur eine geringe Punktzahl (einen von fünf mög-