der sich die Prüfungsexperten sowie die Pädagogische Hochschule in den oben angeführten Unterlagen ausführlich äusserten. Daraus geht im Kern hervor, dass der Beschwerdeführer zwar über ein beachtliches theoretisches Wissen im Bereich der Kunstpädagogik verfügt, hingegen deutliche Defizite bei der situationsadäquaten und lernwirksamen Umsetzung von entsprechenden Theorien, Konzepten und Modellen im Unterricht, beim Diskurs über die Vorzüge und Schwächen seines Unterrichts sowie bei den Ideen für eine Verbesserung und Weiterentwicklung desselben aufweist.