2.2.2. Mit diesen sehr einlässlichen Begründungen der angefochtenen Notengebung konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres sachgerecht auseinandersetzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem streitgegenständlichen Leistungsnachweis an einem eigentlichen Beurteilungsraster fehlt und die Aussagen des Beschwerdeführers an der Prüfung nicht wörtlich protokolliert und im Einzelnen bepunktet wurden.