Bewertet wurden die dabei erbrachten Leistungen nach den Kriterien "Fachdidaktisches Wissen und Zusammenhänge kennen, verstehen und darlegen" (= Kriterium 1), wofür der Beschwerdeführer drei von fünf möglichen Punkten erhielt, und "Fachdidaktisches Denken und -Phantasie" (= Kriterium 2), welches dem Beschwerdeführer einen von fünf möglichen Punkten eintrug. Vier von insgesamt möglichen zehn Punkten entsprechen dabei der erzielten Note 3.