Die Vorinstanz sei ferner mit der Begründung, es handle sich um ein verspätetes Vorbringen, in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht darauf eingegangen, dass das Protokoll zur mündlichen Prüfung IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten (Beschwerdeantwortbeilage 9) nur von einem Prüfungsexperten (B._____) unterzeichnet worden sei. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre dieses Vorbringen von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen. Dass das erwähnte Protokoll üblicherweise nur von einem Experten unterzeichnet werde, sei eine unbelegte Behauptung.