In der vorinstanzlichen Replik habe er (der Beschwerdeführer) sich intensiv mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort befasst und mit aller Deutlichkeit eine Verletzung seines Antwortspielraums dargelegt, die im angefochtenen Entscheid nicht geprüft worden sei. Die Vorinstanz sei ferner mit der Begründung, es handle sich um ein verspätetes Vorbringen, in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht darauf eingegangen, dass das Protokoll zur mündlichen Prüfung IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten (Beschwerdeantwortbeilage 9) nur von einem Prüfungsexperten (B._____) unterzeichnet worden sei.