Die Begründungsdefizite seien weder durch die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz behoben worden. Die Vorinstanz habe sich vielmehr nicht im Ansatz mit den einzelnen Defiziten auseinandergesetzt, was eine erneute Gehörsverletzung darstelle, indem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört und geprüft worden seien. In der vorinstanzlichen Replik habe er (der Beschwerdeführer) sich intensiv mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort befasst und mit aller Deutlichkeit eine Verletzung seines Antwortspielraums dargelegt, die im angefochtenen Entscheid nicht geprüft worden sei.