Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-33/2015 vom 4. August 2016, Erw. 4.3). Die Begründung müsse daher so beschaffen sein, dass das Recht des Kandidaten, im Rahmen eines verwaltungsinternen Prüfverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso ge- -8- währleistet sei wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Insoweit benötige der Kandidat daher ausreichende Informationen über den Ablauf des Prüfungsverfahrens.