SR 101]) und der daraus fliessenden behördlichen Begründungspflicht genüge. Die für die konkrete Notengebung angewandten Kriterien seien nicht bekannt und die Gedankengänge des Prüfers nicht nachvollziehbar. Bei Prüfungsentscheiden sei die Begründungspflicht gemäss ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn dem Betroffenen von der Behörde in gebotenem Umfang dargelegt werde, welche Lösungen bzw. Problemanalysen vom Kandidaten erwartet würden und inwiefern seine Antworten den dargelegten Anforderungen nicht entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012, Erw. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-33/2015 vom 4. August 2016, Erw.