Dennoch bildet der im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekommission FHNW erstmals gestellte Eventualantrag auf Aufhebung des Leistungsausweises und damit auf einen (neuen) einmaligen Wiederholungsversuch (vgl. dazu § 7 Abs. 12 StuPO PH FHNW) keine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands, da Einsprachen, selbst wenn sie Rechtsmittelfunktion haben, nicht Bestandteil des (ordentlichen) Rechtsmittelverfahrens bilden. Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG); die Einspracheverfügung ersetzt die ursprüngliche Verfügung und eröffnet erst -7-