4.2. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist das im angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit als es – nach den Beschwerdeanträgen – durch die Beschwerde führende Partei in Frage gestellt wird. Der Anfechtungsgegenstand und der Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung im Ganzen angefochten wird. Hingegen sind die nicht streitigen Rechtsverhältnisse zwar im Anfechtungsgegenstand, nicht aber im Streitgegenstand enthalten. Der Streitgegenstand kann folglich in Bezug auf den Anfechtungsgegenstand verringert sein. Er kann sich hingegen grundsätzlich nicht über diesen hinaus erstrecken (BGE 144 II 359, Erw.