3. In der Replik vom 3. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die FHNW verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2025 auf die Erstattung einer Duplik. -4- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: