2. Eventualiter zum Begehren 1. sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Leistungsausweises vom 02.02.2024, des Einspracheentscheids vom 15.05.2024 sowie des Beschwerdeentscheids vom 25.10.2024 zu verpflichten, den Beschwerdeführer die Prüfungsleistung im Modul "IA Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten" erneut wiederholen zu lassen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 beantragte die FHNW die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.