4. Bewertungsfehler bzw. weitere Nachträge betreffend die Bewertung der IAL FD BG sind vorbehalten, 5. Eventualiter: Die Durchführung des zweiten Fehlversuchs der IAL FD BG ist wegen mehrfachen Verstosses gegen die Chancengleichheit gemäss Art. 8 BV mit Verfahrensfehlern behaftet und somit unverwertbar und folglich zu wiederholen, 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) der Beschwerdegegnerin. -3- 2. Die Beschwerdekommission FHNW entschied am 25. Oktober 2024: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.