B. 1. Den Einspracheentscheid liess A._____ am 13. Juni 2024 mit Beschwerde bei der Beschwerdekommission FHNW anfechten, mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Direktors der Pädagogischen Hochschule ist aufzuheben, 2. Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassende Akteneinsicht betreffend des zweiten Fehlversuchs der IAL FD BG zu gewähren, 3. Die Bewertung des zweiten Versuchs der IAL FD BG ist gemäss den Anforderungen des Akteneinsichtsrechts i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen bzw. zu verbessern,