2.3. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt einzutreten ist. Tritt man zugunsten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde ein, ist diese abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Rechtsgrundlage dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm für die Dauer des vorliegenden Verfahrens eine Arbeitserlaubnis auszustellen sei.