Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nur dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, wenn dieser einen Zulassungsgrund nach AIG erfüllen würde, was aber nicht der Fall sei (act. 4, Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem Einspracheentscheid auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern dieser unzutreffend wäre oder inwiefern er einen Zulassungsgrund erfüllen würde.