schwerdeführer nicht mit der Argumentation des MIKA auseinandergesetzt. Obschon ein Nichteintreten auf die Einsprache wegen Verletzung der Begründungspflicht zumindest diskutabel gewesen wäre, ist die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten und hat sie unter Verweis auf die Verfügung des MIKA als offensichtlich unbegründet abgewiesen (act. 1 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nur dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, wenn dieser einen Zulassungsgrund nach AIG erfüllen würde, was aber nicht der Fall sei (act. 4, Erw.