In seiner Heimat habe er keine familiären Bindungen, verfüge nicht länger über ein soziales Netzwerk, beherrsche die Sprache kaum noch und habe keine beruflichen Kontakte, weshalb eine Rückkehr mit existenziellen Risiken verbunden wäre. Das MIKA hat sich in seiner Verfügung vom 19. Mai 2025 ausführlich mit sämtlichen allenfalls möglichen Aufenthaltstiteln auseinandergesetzt und hat dargelegt, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. In seiner nur einseitigen Einsprache vom 18. Juni 2025 (MI-act. 347) hat sich der Be- -7-