Er beschränkt sich darauf, erneut – wie bereits im Gesuch vom 8. bzw. 10. April 2025 und (rudimentär) in der Einsprache vom 18. Juni 2025 – darzulegen, dass er in der Schweiz bereits sehr gut integriert sei bzw., dass er sich in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht problemlos in der Schweiz werde integrieren können. In seiner Heimat habe er keine familiären Bindungen, verfüge nicht länger über ein soziales Netzwerk, beherrsche die Sprache kaum noch und habe keine beruflichen Kontakte, weshalb eine Rückkehr mit existenziellen Risiken verbunden wäre.