2.2.4. In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein und legt auch nicht dar, gestützt auf welche Rechtsnorm ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Er beschränkt sich darauf, erneut – wie bereits im Gesuch vom 8. bzw. 10. April 2025 und (rudimentär) in der Einsprache vom 18. Juni 2025 – darzulegen, dass er in der Schweiz bereits sehr gut integriert sei bzw., dass er sich in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht problemlos in der Schweiz werde integrieren können.