In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss, d.h. dass er anzugeben hat, a) wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen hat, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (act. 6).