Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Widerruf seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung sei verbindlich festgestellt worden, dass eine Regelung seines Aufenthalts, auch eine solche zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, ausgeschlossen sei. An dieser Ausgangslage habe sich nichts geändert, denn auch die mehreren Arbeitsangebote in der Schweiz würden zu keinem anderen Resultat führen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG.