2.2.3. Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 zunächst zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger auch bei Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots nur bei Erfüllung eines Zulassungsgrunds gemäss AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Widerruf seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung sei verbindlich festgestellt worden, dass eine Regelung seines Aufenthalts, auch eine solche zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, ausgeschlossen sei.