2.2.2. Mit der lediglich eine Seite umfassenden Einsprache vom 18. Juni 2025 verlangte der Beschwerdeführer, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er spreche fliessend Deutsch und könne sich somit gut in die Gesellschaft integrieren. Die Einreisesperre sei aufgehoben worden. Auch verfüge er über drei verbindliche Arbeitsangebote, womit er seinen Lebensunterhalt selbstständig finanzieren könnte (MI-act. 347). -6-