Somit erweise sich eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer, der über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem in der Schweiz lebenden Verwandten verfüge und sich auch nicht auf seinen früheren widerrechtlich erlangten Aufenthalt in der Schweiz berufen könne, auch nicht auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen. Weg- weisungs- und Vollzugshindernisse würden ebenfalls nicht vorliegen (MIact. 332 ff.).