Auch sei er mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache in seiner Heimat bestens vertraut. Die Möglichkeit einer sozialen und beruflichen (Wieder-)Eingliederung sei intakt. Eine adäquate Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Belastung stehe ihm auch im Kosovo zur Verfügung. Somit erweise sich eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar.