30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls abzulehnen, da sich der Beschwerdeführer nicht in einer ausserordentlichen Notlage befinde, die nur mit dem Zuzug in die Schweiz auf sachlich vertretbare Weise behoben werden könne. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und er nehme hier nicht am Wirtschaftsleben teil. Den Grossteil seines Lebens habe der Beschwerdeführer im Ausland verbracht. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden im Kosovo leben. Dort dürfte er über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen. Auch sei er mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache in seiner Heimat bestens vertraut.