30 Abs. 1 lit. k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da ihm sein früherer Aufenthalt in der Schweiz, welchen er widerrechtlich durch Täuschung der Behörden erschlichen habe, nicht angerechnet werden könne. Eine Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 27 ff. AIG komme aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle und auch nicht an einer Hochschule immatrikuliert sei, nicht in Frage. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.