2.2. 2.2.1. Im Gesuch vom 8. bzw. 10. April 2025 legte der Beschwerdeführer nicht dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ihm eine Bewilligung zu erteilen sei, weshalb das MIKA alle in Frage kommenden Rechtsgrundlagen prüfte. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 AIG lehnte das MIKA mit der Begründung ab, es liege kein Gesuch eines Schweizer Arbeitgebers vor und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Arbeitskraft sei. Dem Beschwerdeführer sei auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.