An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 [a]VRPG). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). -5-