Mit anderen Worten hat die beschwerdeführende Person mit dem Antrag darzulegen, wie sie das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 5 zu § 39 [a]VRPG). In der Begründung hat sie aufzuführen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 [a]VRPG).