3. Die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4- Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 14, 18). Am 23. September 2025 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 21).