1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 7 ff.): 1. Den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufzuheben; 2. Mir eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder