Mit E-Mails vom 8. und 10. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim MIKA um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 288, 290). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das MIKA das Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (MI-act. 293 ff., 322 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI-act. 347 ff.). Am 26. Juni 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):