Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft (MI-act. 251 ff.). Am 11. November 2024 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein bis 10. November 2027 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (MI-act. 263 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 gut, weshalb das SEM das Einreiseverbot per 28. Mai 2025 aufhob (MI-act. 334, 351 ff.).