Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.275 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2025.062) Art. 64 Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo führer Zustelladresse: c/o B._____ gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Juni 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1995 geborene kosovarische Beschwerdeführer reiste am 27. April 2020 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund einer vorgelegten italienischen Identitätskarte und eines Arbeitsvertrages zunächst eine Kurzaufenthalts- bewilligung EU/EFTA und am 10. Mai 2022 eine bis am 31. Mai 2027 gül- tige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff., 37). Die italienische Identitätskarte stellte sich als Fälschung heraus (MI-act. 54 ff.). In der Folge widerrief das Amt für Migra- tion und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 22. August 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 95 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden jeweils abgewiesen (Ein- spracheentscheid vom 19. Dezember 2023, MI-act. 172 ff.; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2024.24 vom 19. April 2024, MI-act. 205 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024, MI-act. 228 ff.). Am 22. Oktober 2024 zog der Beschwerdeführer zurück in seine Heimat (MI-act. 243). Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 8. Oktober 2024 wurde der Be- schwerdeführer wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Ausübung einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), wegen mehrfacher Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG und wegen mehrfacher Verwendung gefälschter Aus- weise gemäss Art. 252 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 be- straft (MI-act. 251 ff.). Am 11. November 2024 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein bis 10. November 2027 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwer- deführer (MI-act. 263 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Be- schwerdeführers hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 gut, weshalb das SEM das Einreiseverbot per 28. Mai 2025 aufhob (MI-act. 334, 351 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 (SVG; SR 741.01) und Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen -3- Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI-act. 266 ff.). Mit E-Mails vom 8. und 10. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim MIKA um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 288, 290). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das MIKA das Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und entzog einer allfälligen Ein- sprache die aufschiebende Wirkung (MI-act. 293 ff., 322 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI-act. 347 ff.). Am 26. Juni 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 21. Juli 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 7 ff.): 1. Den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufzuheben; 2. Mir eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder 3. Die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4- Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Er- wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Be- schwerde (act. 14, 18). Am 23. September 2025 (Eingang) reichte der Be- schwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 21). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Mit anderen Worten hat die beschwerdeführende Person mit dem Antrag darzulegen, wie sie das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 5 zu § 39 [a]VRPG). In der Be- gründung hat sie aufzuführen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 [a]VRPG). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). -5- 2.2. 2.2.1. Im Gesuch vom 8. bzw. 10. April 2025 legte der Beschwerdeführer nicht dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ihm eine Bewilligung zu erteilen sei, weshalb das MIKA alle in Frage kommenden Rechtsgrundlagen prüfte. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 AIG lehnte das MIKA mit der Begründung ab, es liege kein Gesuch eines Schweizer Arbeitgebers vor und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer eine qualifizierte Arbeitskraft sei. Dem Beschwerdeführer sei auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da ihm sein früherer Aufenthalt in der Schweiz, welchen er widerrechtlich durch Täuschung der Behörden erschlichen habe, nicht an- gerechnet werden könne. Eine Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitz- nahme gemäss Art. 27 ff. AIG komme aufgrund dessen, dass der Be- schwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle und auch nicht an einer Hochschule immatrikuliert sei, nicht in Frage. Die Erteilung einer Här- tefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls abzu- lehnen, da sich der Beschwerdeführer nicht in einer ausserordentlichen Notlage befinde, die nur mit dem Zuzug in die Schweiz auf sachlich vertret- bare Weise behoben werden könne. In der Schweiz sei der Beschwerde- führer mehrfach straffällig geworden und er nehme hier nicht am Wirt- schaftsleben teil. Den Grossteil seines Lebens habe der Beschwerdeführer im Ausland verbracht. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden im Kosovo leben. Dort dürfte er über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen. Auch sei er mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache in seiner Heimat bestens vertraut. Die Möglichkeit einer sozialen und beruflichen (Wieder-)Eingliederung sei intakt. Eine adäquate Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Belastung stehe ihm auch im Kosovo zur Verfügung. Somit erweise sich eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer, der über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem in der Schweiz lebenden Verwandten verfüge und sich auch nicht auf seinen früheren widerrechtlich erlangten Aufenthalt in der Schweiz berufen könne, auch nicht auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen. Weg- weisungs- und Vollzugshindernisse würden ebenfalls nicht vorliegen (MI- act. 332 ff.). 2.2.2. Mit der lediglich eine Seite umfassenden Einsprache vom 18. Juni 2025 verlangte der Beschwerdeführer, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. Er spreche fliessend Deutsch und könne sich somit gut in die Ge- sellschaft integrieren. Die Einreisesperre sei aufgehoben worden. Auch verfüge er über drei verbindliche Arbeitsangebote, womit er seinen Lebens- unterhalt selbstständig finanzieren könnte (MI-act. 347). -6- 2.2.3. Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 zunächst zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger auch bei Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots nur bei Erfüllung eines Zu- lassungsgrunds gemäss AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Widerruf seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung sei verbindlich festge- stellt worden, dass eine Regelung seines Aufenthalts, auch eine solche zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, ausgeschlossen sei. An dieser Aus- gangslage habe sich nichts geändert, denn auch die mehreren Arbeits- angebote in der Schweiz würden zu keinem anderen Resultat führen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG. Einer Wiederzulassung im Rahmen eines Ermessensentscheids würden der durch die Täuschung der Behörden er- füllte Widerrufsgrund und die bereits früher festgestellte Verhältnismässig- keit der Bewilligungsverweigerung entgegenstehen. Vor diesem Hinter- grund könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK beru- fen (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/3; act. 4). In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerde einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten muss, d.h. dass er anzugeben hat, a) wie das Verwaltungs- gericht entscheiden soll, und b) darzulegen hat, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Zudem wurde der Beschwerde- führer in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Folge des Nichteintre- tens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ent- spricht (act. 6). 2.2.4. In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumenta- tion der Vorinstanz ein und legt auch nicht dar, gestützt auf welche Rechts- norm ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Er beschränkt sich darauf, erneut – wie bereits im Gesuch vom 8. bzw. 10. April 2025 und (ru- dimentär) in der Einsprache vom 18. Juni 2025 – darzulegen, dass er in der Schweiz bereits sehr gut integriert sei bzw., dass er sich in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht problemlos in der Schweiz werde integrieren können. In seiner Heimat habe er keine familiären Bindungen, verfüge nicht länger über ein soziales Netzwerk, beherrsche die Sprache kaum noch und habe keine beruflichen Kontakte, weshalb eine Rückkehr mit existenziellen Risiken verbunden wäre. Das MIKA hat sich in seiner Verfügung vom 19. Mai 2025 ausführlich mit sämtlichen allenfalls möglichen Aufenthalts- titeln auseinandergesetzt und hat dargelegt, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. In seiner nur einseitigen Einsprache vom 18. Juni 2025 (MI-act. 347) hat sich der Be- -7- schwerdeführer nicht mit der Argumentation des MIKA auseinandergesetzt. Obschon ein Nichteintreten auf die Einsprache wegen Verletzung der Be- gründungspflicht zumindest diskutabel gewesen wäre, ist die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten und hat sie unter Verweis auf die Verfügung des MIKA als offensichtlich unbegründet abgewiesen (act. 1 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nur dann eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden könnte, wenn dieser einen Zulassungsgrund nach AIG erfüllen würde, was aber nicht der Fall sei (act. 4, Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem Ein- spracheentscheid auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern dieser unzutreffend wäre oder inwiefern er einen Zulassungsgrund erfüllen würde. Daran ändern auch seine Ausführungen zur Geburt in der Schweiz, zum Umstand, dass sein Vater und sein Bruder hier leben, dass er hier einen Freundeskreis habe, dass er die Landessprache fliessend spreche, dass er seine Vergangenheit selbstkritisch aufgearbeitet habe, dass er über eine konkrete Arbeitsstelle verfüge und dass er integrationsfähig und -willig sei, nichts. Nicht glaubhaft und nicht erstellt ist überdies, dass der Be- schwerdeführer mit erheblichen Reintegrationsschwierigkeiten zu rechnen hätte, da seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unbestrittener- massen im Kosovo leben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines Zulassungsgrundes verneint. Dies gilt explizit auch für das Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Richtigerweise hat die Vorinstanz zudem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. 2.3. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob auf die Beschwerde mangels rechts- genüglicher Begründung überhaupt einzutreten ist. Tritt man zugunsten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde ein, ist diese abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Rechtsgrundlage dem Beschwer- deführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Bei diesem Er- gebnis erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, dass ihm für die Dauer des vorliegenden Verfahrens eine Arbeitser- laubnis auszustellen sei. II. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein und unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2025 [act. 21]) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der -9- angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 28. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter