In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid nicht substanziiert auseinander und bringt auch nichts vor, was gegen die Beurteilung der Vorinstanz sprechen würde. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre bereits im Einspracheverfahren erhobenen Behauptungen einer Bedrohung durch ihren Bruder, ohne hierfür objektivierbare Belege nachzureichen. Auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass selbst eine nachgewiesene Drohung in Form eines Ehrenmords nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein weder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch – angesichts der grundsätzlich bestehenden